Satzung vom 29.07.2017
Verein zur Förderung der Straßenkinder in Bolivien e.V. in Rottweil
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: “Verein zur Förderung der Straßenkinder in Bolivien e.V.”
(2) Er hat seinen Sitz in Rottweil und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher im Sinne des § 53 AO in Bolivien, vorwiegend in La Paz und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und die Weiterleitung derselben an andere Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung mildtätiger Zwecke; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Der Verein bedient sich dabei insbesondere der Hilfe des Kindermissionswerkes „Die Sternsinger e.V." in Aachen, das die Mittel erhält und an die „Fundación Arco Iris" in La Paz, Bolivien, weiterleitet, die die Hilfe vor Ort koordiniert.
Die Mittel werden insbesondere beschafft für
a) die Implementierung unterschiedlicher sozialer Projekte für Kinder und Jugendliche in La Paz und Umgebung, die entweder mittellos oder verwaist sind;
b) die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in speziell hierfür geschaffenen Kinderheimen der Fundación Arco Iris in La Paz;
c) die finanzielle Unterstützung der Gesundheitspflege von Kindern und Jugendlichen, die unter anderem in den Kinderheimen der Fundación Arco Iris in La Paz untergebracht sind und anderen Kinder und Jugendlichen sowie extrem bedürftigen Menschen, die auf der Straße leben.
d) die finanzielle und materielle Unterstützung der Schul- und Berufsausbildung mittelloser Kinder und Jugendlicher aus der Gegend von La Paz.
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Daneben werden Mittel für die Kapitalausstattung der privaten kirchlichen Stiftung „ARCO IRIS“, Rottweil, die denselben Stiftungszweck verfolgt wie der Verein, gesammelt und bereitgestellt.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Arbeitsgemeinschaft
(1) Die „Fundación Arco Iris - Voluntarios (FAIV) ist eine unselbstständige Arbeitsgemeinschaft innerhalb des Vereins zur Förderung der Straßenkinder in Bolivien e. V.
Alle Rechte und Pflichten dieser Satzung gelten auch für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft FAIV uneingeschränkt
(2) Die FAIV gibt sich eine eigene Satzung, die unter anderem regelt, wer Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sein kann. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft muss mit der Zielsetzung des Vereins und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten in Einklang stehen.
(3) Die FAIV wählt ihren Vertreter im Vereinsausschuss gemäß § 12 Abs. 1, der der Mitgliederversammlung zur Wahl als Ausschussmitglied vorgeschlagen wird, nach demokratischen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgendem Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige
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Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Jahresbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.
(2) Der Mindestbeitrag bzw. der vom Mitglied im Aufnahmeantrag eingesetzte Jahresbeitrag ist am 01. Juni j. J. fällig. Er wird vom Verein im Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Mitglieder, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten, können auf Antrag einen reduzierten Jahresbeitrag bezahlen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, darunter
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften und insbesondere für die Gewährung von Schenkungen im Sinne des Vereinszweckes, die den Verein nicht mit mehr als 5.000,-- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000.-- € belasten, und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
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(5) Der Kassier/die Kassiererin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgabenbelege sind vom 1. Vorsitzenden abzuzeichnen. Der Kassier/die Kassiererin stellt die Spendenbescheinigungen aus.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch das Amt des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Längstens jedoch drei Monate. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte mit einer Geschäftsstelle dazu eine Leiterin oder einen Leiter bestellen. Diese/dieser ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Die Bestellung und Entbindung zu und von dieser Funktion erfolgt unter Beteiligung des Vereinsausschusses (§ 12).
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Auf die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist es ohne Einfluss, wenn ein Vorstandsposten nicht besetzt ist.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.
(10) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(11) Sind die Vorstandsmitglieder einem Nicht-Mitglied zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde
§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vorstands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. (2) Die Entscheidung über eine Vorstandsvergütung treffen der Vorstand und der Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
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(3) Die Vorstandsdienstverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Der Verein wird hierbei durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl und unter Beachtung des § 181 BGB, mithin unter Ausschluss des jeweils Betroffenen, vertreten.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten von nicht Vorstands-Organämtern für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Aufwendungen sind zu belegen.
§ 12 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder, ein Vertreter der Fundación Arco Iris Voluntarios (FAIV), der von der Arbeitsgemeinschaft vorgeschlagen wird, und bis zu 6 weitere volljährige Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Der Vertreter der FAIV und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vertreter der FAIV und neue Beisitzer gewählt sind. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(3) Bei Ausscheiden des Vertreters der FAIV oder eines Beisitzers während der Amtszeit ernennt der Vereinsausschuss von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch eine auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail) versandte Einladung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift gegeben worden ist (Poststempel bzw. Sendeprotokoll).
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(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl des Vertreters der FAIV und der Beisitzer des Vereinsausschusses.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfung und Erteilung der Entlastung.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Wunsch eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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§ 16 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin der Sitzung und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind dem Vereinsausschuss vor der nächstfolgenden Ausschusssitzung zu übergeben.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung die beabsichtigten Änderungen beigefügt waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 18 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „ARCO-IRIS“-Stiftung, Sitz Rottweil, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Rottweil, den 29.07.2017